Zustellung von Schriftstücken (Neufassung)

Slowakei

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Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen

Gerichte und Notare (in Erbschaftsverfahren und in Verfahren zur Wiederherstellung einer verlorenen oder zerstörten rechtsförmlichen Urkunde, wie z. B. einer Eigentumsurkunde (konanie o umorení listiny)).

Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen

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Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: EnglischFranzösisch.

Bezirksgerichte (okresné súdy).

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken

Die Dokumente müssen in Papierform per Post eingereicht werden.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen

Slowakisch, Tschechisch und Englisch.

Artikel 4 – Zentralstelle

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Justizministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky)

Referat Internationales Privatrecht (Odbor medzinárodného práva súkromného)

Račianska ul. 71, 813 11 Bratislava, Slowakei

Telefon: +421 2 888 91 111

Fax: +421 2 888 91 604.

E-Mail: civil.inter.coop@justice.sk

Website: https://www.justice.gov.sk

Sprachkenntnisse: Slowakisch, Tschechisch, Englisch, Französisch

Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

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Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

Die Slowakei leistet die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterstützung – der Antrag auf Anschriftenermittlung ist an ein Bezirksgericht (ein beliebiges Bezirksgericht) zu richten. Alle Bezirksgerichte sind zudem Empfangsstellen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2.

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

Die slowakischen Empfangsstellen beantragen von sich aus bei Wohnsitzregistern oder anderen Datenbanken Auskünfte über Adressen, wenn die im Antrag auf Zustellung angegebene Adresse nicht korrekt ist.

Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken

Slowakisch, Tschechisch und Englisch.

Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

Entfällt.

Artikel 13 – Tag der Zustellung

Entfällt.

Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks

Slowakisch, Tschechisch und Englisch.

Artikel 15 – Kosten der Zustellung

Schriftstücke werden generell von dem Gericht zugestellt, bei dem der Antrag auf Zustellung eingegangen ist; unter bestimmten Umständen kann das Gericht jedoch eine Amtsperson mit der Zustellung von Schriftstücken beauftragen, und wenn es sich bei der vom Gericht beauftragten Amtsperson um einen Gerichtsvollzieher (súdny exekútor) handelt, wird für die Zustellung eine Pauschalgebühr von 10 EUR pro zugestelltem Schriftstück erhoben.

Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete

Die Slowakei lässt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen nicht zu, es sei denn, das Schriftstück wird Staatsangehörigen des Mitgliedstaats zugestellt, aus dem das Schriftstück kommt.

Artikel 19 – Elektronische Zustellung

Nach slowakischem Recht ist die Zustellung von Schriftstücken, die persönlich zugestellt werden müssen, per E-Mail nicht zulässig. Es handelt sich um die folgenden Dokumente:

  • Nach dem Gesetz Nr. 160/2015 (Zivilprozessordnung (Civilný sporový poriadok, „CSP“)) müssen die folgenden Schriftstücke persönlich zugestellt werden:

- Anordnungen eines Gerichts, die die Änderung einer Klage zulassen, wenn die betroffenen Parteien bei der Verhandlung, in der die Änderung vorgenommen wurde, nicht anwesend waren (§ 142 Absatz 2 CSP);

- Klagen mit Anlagen, wenn das Gericht die Klage nicht abgewiesen oder die Einstellung des Verfahrens beschlossen hat (§ 167 Absatz 1 CSP);

- Beschwerdeerwiderungen, wenn der Antragsgegner die Forderung nicht vollständig anerkennt (§ 167 Absatz 3 CSP);

- Antworten des Klägers auf die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners nach § 167 Absatz 3 (§ 167 Absatz 4 CSP);

- Vorladungen zur Vorverhandlung des Rechtsstreits (§ 169 Absatz 2 CSP);

- Urteile (§ 223 Absatz 1 CSP);

- Zahlungsanweisungen im Rahmen eines Rechtsstreits (§ 266 Absatz 1 CSP);

- Einwände des Antragsgegners gegen Zahlungsanweisungen, die dem Antragsteller zugestellt werden (§ 267 Absatz 5 CSP);

- Anordnungen nach § 273 Buchstabe c CSP, wonach der Antragsgegner verpflichtet ist, innerhalb der vorgeschriebenen Frist schriftlich auf die Klage zu antworten und in dieser Darstellung die wesentlichen Elemente seiner Verteidigung darzulegen, die Dokumente beizufügen, auf die er sich beruft, und Beweise vorzulegen, um seine Behauptungen zu belegen, wie in § 273 Buchstabe a CSP vorgesehen;

  • Nach dem Gesetz Nr. 161/2015 (Außerstreitverfahrensrecht (Civilný mimosporový poriadok, „CMP“)) müssen die folgenden Schriftstücke persönlich zugestellt werden:

- verfahrenseinleitende Beschlüsse, die den Parteien zugestellt werden, wenn das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde (§ 27 CMP);

- geänderte Anträge auf Einleitung des Verfahrens, wenn die Parteien bei der Sitzung, in der die Änderung vorgenommen wurde, nicht anwesend waren (§ 28 CMP);

- Anordnungen, mit denen eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen wird (§ 45 CMP);

- Anordnungen in Verfahren zur Rückführung Minderjähriger im Falle einer Entführung oder eines unerlaubten Festhaltens, wobei die Person, die nach Ansicht des Antragstellers ein Recht verletzt, aufgefordert wird, eine schriftliche Erklärung zur Sache abzugeben (§ 131 Absatz 2);

- Mitteilungen und Belehrungen in Erbschaftsverfahren an die Personen, die vernünftigerweise als Erben angesehen werden können, über ihre Erbrechte und die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft, wenn das Gericht die Mitteilungen und Belehrungen nicht mündlich zu Protokoll gegeben hat (§ 189 Absatz 2 CMP);

- Mitteilungen über einen Antrag auf Freigabe eines Gegenstands in einem Verfahren, das sich gegen die Freigabe eines Gegenstands richtet, der bei einem Notar zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit in den Fällen des § 335 Buchstabe a oder b hinterlegt wurde, oder wenn der Hinterleger beantragt hat, dass der hinterlegte Gegenstand an ihn oder eine andere Person als den Begünstigten freigegeben wird (§ 340 CMP);

- Aufforderungen zur Erhebung von Einsprüchen im Verfahren zur Bestätigung der Enteignung an die Person, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in der Eigentumsurkunde als Inhaber von Eigentumsrechten oder dinglichen Rechten an dem von dem Verfahren zur Bestätigung der Enteignung betroffenen Eigentum bezeichnet ist (§ 359g CMP).

In der Slowakei muss die Zustellung dieser Schriftstücke durch eine Empfangsbestätigung bestätigt werden, die nur vom Empfänger vorgenommen werden kann.

Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung

Entfällt.

Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten

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Entfällt.

Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

Entfällt.

Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Entfällt.

Letzte Aktualisierung: 11/01/2024

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